Gastschützen

DIE BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AM SCHIESSTRAINING UND AN BEWERBEN ALS GASTSCHÜTZE ERHALTEN ALLE PERSONEN DIE DIE FOLGENDEN BEDINGUNGEN ERFÜLLEN:

1. Personen, gegen die ein gesetzliches Waffenverbot gemäß §12 WaffG96 i.d.g.F. vorliegt dürfen den Schießstand nicht betreten und sind von der Teilnahme an Training und Bewerb ausgeschlossen.

2. Gastschützen benötigen zur Teilnahme am Schießtraining oder an Schießbewerben ein waffenrechtliches Dokument (Waffenbesitzkarte, Waffenpass)

3. Gastschützen ohne waffenrechtliches Dokument dürfen nur auf Einladung eines Schützen mit WBK oder Waffenpass am Schießtraining oder an Schießbewerben teilnehmen. Der einladende Schütze hat für die richtige Handhabung und für die Einhaltung der Schießordnung und Verhaltensregeln durch den Gastschützen zu sorgen.

4. Minderjährige Gastschützen dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen, der die Verantwortung für den Jugendlichen übernimmt und ein waffenrechtliches Dokument (Waffenbesitzkarte, Waffenpass) besitzt am Schießbetrieb teilnehmen. Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr darf der minderjährige Gastschütze nur mit Kleinkaliberwaffen schießen.